RS OGH 1983/6/15 3Ob72/83

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §370 E
GBG §38
GBG §41

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 41 lit b GBG betrifft demgegenüber in ihrem ersten Halbsatz ("vorgemerktes gerichtliches Erkenntnis") nur den Fall einer Vormerkung nach § 38 lit a GBG und in ihrem zweiten Halbsatz ("zuständige Behörde") nur den Fall einer Vormerkung nach § 38 lit c GBG. Die Rechtfertigung einer Vormerkung nach § 38 lit b GBG (der vorliegende Fall einer Exekution zur Sicherstellung) wird hingegen in § 41 lit b GBG (auch wenn dort von "den Fällen des § 38" schlechthin die Rede ist) nicht behandelt. § 38 lit b GBG stellt nur eine Verweisungsnorm dar, die besagt, daß auch durch das Exekutionsgericht die Vormerkung eines Pfandrechtes im Wege einer Exekution zur Sicherstellung "verfügt" werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004687

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00072_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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