RS OGH 1983/6/15 3Ob72/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §370 E
GBG §38
GBG §41
  1. EO § 370 heute
  2. EO § 370 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 370 gültig von 01.10.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2014
  4. EO § 370 gültig von 01.10.1995 bis 30.09.2014 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995
  5. EO § 370 gültig von 01.07.1914 bis 30.09.1995 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 41 lit b GBG betrifft demgegenüber in ihrem ersten Halbsatz ("vorgemerktes gerichtliches Erkenntnis") nur den Fall einer Vormerkung nach § 38 lit a GBG und in ihrem zweiten Halbsatz ("zuständige Behörde") nur den Fall einer Vormerkung nach § 38 lit c GBG. Die Rechtfertigung einer Vormerkung nach § 38 lit b GBG (der vorliegende Fall einer Exekution zur Sicherstellung) wird hingegen in § 41 lit b GBG (auch wenn dort von "den Fällen des § 38" schlechthin die Rede ist) nicht behandelt. § 38 lit b GBG stellt nur eine Verweisungsnorm dar, die besagt, daß auch durch das Exekutionsgericht die Vormerkung eines Pfandrechtes im Wege einer Exekution zur Sicherstellung "verfügt" werden kann.Die Bestimmung des Paragraph 41, Litera b, GBG betrifft demgegenüber in ihrem ersten Halbsatz ("vorgemerktes gerichtliches Erkenntnis") nur den Fall einer Vormerkung nach Paragraph 38, Litera a, GBG und in ihrem zweiten Halbsatz ("zuständige Behörde") nur den Fall einer Vormerkung nach Paragraph 38, Litera c, GBG. Die Rechtfertigung einer Vormerkung nach Paragraph 38, Litera b, GBG (der vorliegende Fall einer Exekution zur Sicherstellung) wird hingegen in Paragraph 41, Litera b, GBG (auch wenn dort von "den Fällen des Paragraph 38, schlechthin die Rede ist) nicht behandelt. Paragraph 38, Litera b, GBG stellt nur eine Verweisungsnorm dar, die besagt, daß auch durch das Exekutionsgericht die Vormerkung eines Pfandrechtes im Wege einer Exekution zur Sicherstellung "verfügt" werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004687

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00072_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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