RS OGH 1983/6/15 3Ob50/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
beobachten
merken

Norm

EO §1 Z5 IIE
ZPO §204 B

Rechtssatz

Ein gerichtlicher Vergleich kann prozessual wirksam sein und damit die prozessuale Streiterledigung herbeiführen, weiters auch als materielles Rechtsgeschäft gültig sein und damit zB die Bereinigungswirkung haben, hingegen in seiner Funktion als Exekutionstitel unwirksam sein; in letzterem Fall könnte zB einer neuerlichen Einklagung des verglichenen Gegenstandes nicht die Einrede des mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses entgegengesetzt werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
    SZ 56/98 = EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten