RS OGH 2012/10/11 1Ob636/83, 3Ob510/85, 3Ob505/86, 6Ob593/86, 7Ob671/87, 7Ob514/88 (7Ob515/88), 6Ob5

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ABGB §98
  1. ABGB § 98 heute
  2. ABGB § 98 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Haben die Bemühungen beider Ehegatten zu keinem Gewinn geführt, kommt auch ein Anspruch auf Abgeltung der Mitwirkung nicht in Betracht. Bei der Ermittlung des Gewinnes sind vom Bruttoerlös nicht nur die Ausgaben für die Führung des Betriebes, sondern auch alle Aufwendungen zur Tilgung eines etwa aufgenommenen Kapitals und die Aufwendungen für die Erhaltung oder Erneuerung des Anlagevermögens aber auch alle öffentlichen Abgaben abzuziehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009585

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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