RS OGH 1983/6/15 3Ob50/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §1 Z5 IE
EO §1 Z5 IIE
dZPO §794 Z1

Rechtssatz

Gemäß § 794 Z1 dZPO ist nur ein solcher Vergleich ein Exekutionstitel, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung eines Rechtsstreites seinem ganzen Umfang nach oder bezüglich eines Teiles des Rechtsgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen wurde. Nach § 1 Z 5 EO kommt es aber auf diesen Zusammenhang mit einem Rechtsstreit überhaupt nicht an, sondern maßgebend ist nur, ob ein privatrechtlicher Anspruch vor einem Zivilgericht verglichen wurde.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
    SZ 56/98 = EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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