Norm
EO §1 Z5 IERechtssatz
Gemäß § 794 Z1 dZPO ist nur ein solcher Vergleich ein Exekutionstitel, der zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung eines Rechtsstreites seinem ganzen Umfang nach oder bezüglich eines Teiles des Rechtsgegenstandes vor einem deutschen Gericht abgeschlossen wurde. Nach § 1 Z 5 EO kommt es aber auf diesen Zusammenhang mit einem Rechtsstreit überhaupt nicht an, sondern maßgebend ist nur, ob ein privatrechtlicher Anspruch vor einem Zivilgericht verglichen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000098Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011