RS OGH 1983/6/15 3Ob50/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

B-VG Art7
ZPO §27
ZPO §204 B
ZPO §204 D
ZPO §239 C
ZPO §433

Rechtssatz

Ein Grundsatz, daß ein Vergleichsabschluß vor Gericht nur zwischen allseits unvertretenen oder allseits anwaltlich vertretenen Parteien möglich sei, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. In den Fällen, wo ein Vergleich ohne Beteiligung eines Anwaltes abgeschlossen werden kann (zB bei der ersten Tagsatzung, im Rahmen des § 433 ZPO, in Rechtsstreiten, in denen an und für sich kein Anwaltszwang besteht), ist es Sache jeder einzelnen Partei, von ihrem Recht, sich eines Anwaltes zu bedienen, Gebrauch zu machen. Bedenken in Richtung einer Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Gleichgrundsatzes sind daher nicht gegeben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 50/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 50/83
    Veröff: EvBl 1983/165 S 634 = JBl 1984,500 = SZ 56/98

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035637

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00050_8300000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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