RS OGH 2026/1/28 1Ob642/83; 1Ob623/95; 9Ob200/98x; 10Ob31/04p; 2Ob153/12g; 8Ob146/15a; 6Ob170/16t; 9

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ABGB §144
ABGB §146b
ABGB §177 B
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §162 Abs1
Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3
  1. ABGB § 144 heute
  2. ABGB § 144 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 144 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022
  4. ABGB § 144 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 144 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 144 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 146b gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht und dem es deshalb zusteht, auch den Aufenthalt des Kindes (§ 146 b ABGB) zu bestimmen, ist es nicht zu verwehren, dass er das Kind seinen in Spanien ansässigen Großeltern anvertraut.Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht und dem es deshalb zusteht, auch den Aufenthalt des Kindes (Paragraph 146, b ABGB) zu bestimmen, ist es nicht zu verwehren, dass er das Kind seinen in Spanien ansässigen Großeltern anvertraut.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 642/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 642/83
    Veröff: AnwBl 1983,719 (kritisch Grass)
  • RS0047936">1 Ob 623/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
    Veröff: SZ 69/20
  • RS0047936">9 Ob 200/98x
    Entscheidungstext OGH 02.09.1998 9 Ob 200/98x
    Auch; nur: Demjenigen Elternteil, dem das Recht und die Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes allein zusteht, steht es deshalb zu, auch den Aufenthalt des Kindes (§ 146b ABGB) zu bestimmen. (T1)
  • RS0047936">10 Ob 31/04p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 10 Ob 31/04p
    nur T1; Beisatz: Hält sich das Kind woanders auf, so haben die Behörden und Organe der öffentlichen Aufsicht auf Ersuchen eines berechtigten Elternteils bei der Ermittlung des Aufenthalts, notfalls auch bei der Zurückholung des Kindes mitzuwirken. Derjenige Elternteil, dem Pflege und Erziehung zustehen, hat somit auch gegen den anderen, nicht berechtigten Elternteil, ein Zurückholungsrecht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht darf aber nicht gegen das Wohl des Kindes ausgeübt werden. Im Fall der Verweigerung der Herausgabe des Kindes benötigt der Berechtigte einen Gerichtsbeschluss, um das Kind rechtmäßig zu sich zurückführen zu können. Selbsthilfe ist nur zulässig, wenn die richterliche Hilfe zu spät käme, etwa bei unmittelbar bevorstehender Verbringung des Kindes ins Ausland. (T2)
    Beisatz: Der nicht obsorgeberechtigte Elternteil ist, um eine klaglose Übergabe des Kindes zu gewährleisten, auch verpflichtet, das Kind selbst gegen dessen Sträuben zum Mitgehen zum obsorgeberechtigten Elternteil zu veranlassen und in diesem Sinne auch aktiv auf das Kind einzuwirken. Ein rein passives Verhalten ist in diesem Fall nicht ausreichend. (T3)
    Beisatz: Die Anordnung, dass das Kind vom herausgabepflichtigen zum obsorgeberechtigten Elternteil zurückzubringen ist und die Übergabe somit am Wohnort des obsorgeberechtigten Elternteils zu erfolgen hat, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
  • RS0047936">2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen, steht dem allein obsorgeberechtigten Elternteil auch gegen den anderen Elternteil zu. (T5)
  • RS0047936">8 Ob 146/15a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 146/15a
    Auch; nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Bei beiderseitiger Obsorge haben die Eltern im Innenverhältnis grundsätzlich das Einvernehmen zu suchen. (T6); Veröff: SZ 2016/38
  • RS0047936">6 Ob 170/16t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 170/16t
    Vgl; Beisatz: Nach § 162 ABGB begeht der hauptsächlich betreuende Elternteil bei gemeinsamer ausgeübter Obsorge dann keinen „Sorgerechtsbruch“ im Sinn des HKÜ, wenn er vor dem Verbringen des Kindes ins Ausland mit dem anderen Elternteil das Einvernehmen herstellte oder diesen zwar über seine Absichten informiert hatte, der andere Elternteil aber darauf nicht reagierte (Antragstellung) bzw wenn eine Kontaktaufnahme unmöglich oder untunlich war oder wenn im Falle eines Antrags des anderen Elternteils (§ 107 Abs 3 AußStrG) das Gericht den Umzug genehmigte; ansonsten ist die Verbringung ins Ausland widerrechtlich im Sinn des HKÜ. (T7)
  • RS0047936">9 Ob 19/22t
    Entscheidungstext OGH 19.05.2022 9 Ob 19/22t
    Vgl; Beisatz: § 162 ABGB, das Recht des (allein) Obsorgeberechtigten, den Wohnort des Kindes zu bestimmen, umfasst auch den KJHT. (T8)
  • RS0047936">8 Ob 108/22y
    Entscheidungstext OGH 17.11.2023 8 Ob 108/22y
    vgl; Beisatz nur wie T5
  • RS0047936">8 Ob 155/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 155/25i
    vgl; Beisatz wie T7

Schlagworte

Ausland

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047936

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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