RS OGH 2025/11/11 1Ob636/83; 6Ob634/86; 9ObA169/93; 4Ob281/00b; 1Ob132/25f

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ABGB §98
ABGB §100
  1. ABGB § 98 heute
  2. ABGB § 98 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. ABGB § 100 heute
  2. ABGB § 100 gültig ab 01.01.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach Paragraph 98, ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist.

Entscheidungstexte

  • RS0009621">1 Ob 636/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 636/83
    Veröff: EvBl 1984/1 S 16 = NZ 1984,83 = SZ 56/95
  • RS0009621">6 Ob 634/86
    Entscheidungstext OGH 05.03.1987 6 Ob 634/86
  • RS0009621">9 ObA 169/93
    Entscheidungstext OGH 22.09.1993 9 ObA 169/93
    nur: Haben die Ehegatten die Mitwirkung des einen von ihnen im Erwerb des anderen vertraglich geregelt, ist für die Ansprüche des Mitwirkenden ausschließlich der Vertrag maßgebend. (T1) Veröff: DRdA 1994,395 (Kerschner) = ecolex 1994,115 = RdW 1994,152
  • RS0009621">4 Ob 281/00b
    Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 281/00b
    Auch; nur: Wird demnach zwischen den Ehegatten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes begründet, so kann der daran mitwirkende Ehegatte nicht eine Abgeltung seiner Mitwirkung nach § 98 ABGB verlangen, weil dies etwa für ihn günstiger ist. (T2); Veröff: SZ 73/172
  • RS0009621">1 Ob 132/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.11.2025 1 Ob 132/25f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0009621

Im RIS seit

15.06.1983

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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