RS OGH 1983/6/15 3Ob86/83

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

EO §371a
  1. EO § 371a heute
  2. EO § 371a gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 371a gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 371a gültig von 03.07.1925 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 183/1925

Rechtssatz

Die vom betreibenden Gläubiger für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden zu leistende Sicherheit ist vom Gericht gemäß § 371 a EO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei im Instanzenzug überprüft werden kann, ob das Gericht von diesem Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die gegenteilige Meinung Holzhammers. Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl, 286, daß die Ermessensentscheidung "nicht überprüfbar" sei, erscheint daher nicht richtig.Die vom betreibenden Gläubiger für den dem Verpflichteten durch die Exekutionshandlungen drohenden Schaden zu leistende Sicherheit ist vom Gericht gemäß Paragraph 371, a EO nach freiem Ermessen zu bestimmen, wobei im Instanzenzug überprüft werden kann, ob das Gericht von diesem Ermessen iS des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Die gegenteilige Meinung Holzhammers. Österr. Zwangsvollstreckungsrecht 2. Aufl, 286, daß die Ermessensentscheidung "nicht überprüfbar" sei, erscheint daher nicht richtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0004842

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00086_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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