Norm
ABGB §932 VRechtssatz
Das Recht, sich auf die mangelnde Fälligkeit zu berufen, geht auch nicht dadurch verloren, daß eine beabsichtigte, zur ordnungsgemäßen Behebung des Mangels aber nicht geeignete Verbesserung nicht zugelassen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018761Dokumentnummer
JJR_19830615_OGH0002_0010OB00670_8300000_002