RS OGH 1983/6/15 1Ob670/83

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167

Rechtssatz

Das Recht, sich auf die mangelnde Fälligkeit zu berufen, geht auch nicht dadurch verloren, daß eine beabsichtigte, zur ordnungsgemäßen Behebung des Mangels aber nicht geeignete Verbesserung nicht zugelassen wird.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 670/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 1 Ob 670/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018761

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0010OB00670_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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