Norm
EO §1 Z5 IIERechtssatz
Die Gesetzwerdung des § 1 Z 5 EO bedeutete eine bewußte Abkehr des Gesetzgebers von der früheren Rechtslage. Noch die Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung sah vor, daß nur Vergleiche welche zur gänzlichen oder teilweisen Erledigung eines Rechtsstreites vor einem Zivilgericht abgeschlossen wurden, ein Exekutionstitel seien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000096Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011