RS OGH 1983/6/15 3Ob509/83

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Veröffentlicht am 15.06.1983
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Norm

MG §19 Abs2 Z13 A

Rechtssatz

Bei einer vertragsgemäßen Widmung einer Wohnung als Zweitwohnung liegt aber nicht nur ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Z 13 vor, sondern es geht dabei um wesentlichen Vertragsinhalt, was die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes bei vereinbarungsgemäßer Benützung der Zweitwohnung als Urlaubswohnung und Wochenwohnung ausschließt.Bei einer vertragsgemäßen Widmung einer Wohnung als Zweitwohnung liegt aber nicht nur ein Verzicht auf die Geltendmachung des Kündigungsgrundes der Ziffer 13, vor, sondern es geht dabei um wesentlichen Vertragsinhalt, was die Geltendmachung dieses Kündigungsgrundes bei vereinbarungsgemäßer Benützung der Zweitwohnung als Urlaubswohnung und Wochenwohnung ausschließt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 509/83
    Entscheidungstext OGH 15.06.1983 3 Ob 509/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0068681

Dokumentnummer

JJR_19830615_OGH0002_0030OB00509_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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