RS OGH 1983/6/16 6Ob777/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1983
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Norm

ABGB §932 V
ABGB §1167

Rechtssatz

Daß der Werkunternehmer durch seinen Erfüllungsgehilfen bloß einen untauglichen Verbesserungsversuch unternommen hat, hat er sich selbst zuzurechnen. Der fehlgeschlagene Verbesserungsversuch enthebt den Werkunternehmer nicht seiner fortbestehenden Verbesserungspflicht und macht das Bestehen des Bestellers auf dem ihm gemäß § 1167 ABGB wahlweise zustehenden Verbesserungsanspruch nicht zur Schikane. Der Werkunternehmer kann das Risiko, einen Gewerbsmann für die absolut und relativ geringfügige Verbesserungsarbeit zu finden, nicht einseitig dem Besteller aufbürden und diesen auf einen Preisminderungsanspruch beschränken.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 777/82
    Entscheidungstext OGH 16.06.1983 6 Ob 777/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018745

Dokumentnummer

JJR_19830616_OGH0002_0060OB00777_8200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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