TE Vwgh Erkenntnis 2003/8/13 2002/11/0086

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

68/01 Behinderteneinstellung;

Norm

BEinstG §14 Abs2 idF 2001/I/060;
BEinstG §2 Abs1 idF 2001/I/060;
BEinstG §3 idF 2001/I/060;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Zatlasch, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 49/28, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 25. Februar 2002, Zl. MA 15-II-BEG 53/2001, betreffend Feststellung des Grades der Behinderung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der (im Jahr 1957 geborene) Beschwerdeführer gehört auf Grund eines Bescheides des Bundessozialamtes Wien Niederösterreich Burgenland vom 28. Dezember 1999 ab 21. September 1999 zum Kreis der begünstigten Behinderten gemäß § 2 Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt.

Mit Schreiben vom 19. Oktober 2000 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung und brachte dazu vor, sein Gesundheitszustand habe sich trotz optimaler Diabetestherapie und strikter Diäteinhaltung weiter verschlechtert, sodass der Grad seiner Behinderung 50 v.H.

überschritten habe.

     Der amtsärztliche Sachverständige der Erstbehörde führte in

seinem Gutachten vom 10. Jänner 2001 u.a. Folgendes aus:

     "Anamnese - Status - erhobene Befunde:

     Letzte Begutachtung ho. Oktober 1999, Gesamt-GdB 50 %.

Bei seit 1991 bekanntem Diabetes mellitus Typ I werden vom AW eine Sehverschlechterung (augenärztlicher Befund der nicht vorgelegt werden kann angeblich in Ordnung) sowie Gefühlsstörungen, Schmerzen und eine Schwäche im Bereich beider Beine angeführt. Das HbA1c vom September 2000 betrug 10,1 %.

Der AW alle 6 Wochen in der Diabetes-Ambulanz der Rudolfsstiftung.

Derzeitiges Diabetes-Regime: Insulin comb Typ 25 24-0-0 E; Insulin comb Typ 50 0-0-14 E, Diät 18 WBE, 2-3 BZ-Selbstmessungen/Tag, selten Hypos, nie BWL.

Medikamente: außer Insulin keine medik. Therapie

Nikotin, Alkohol: Karenz"

Der Sachverständige kommt in diesem Gutachten zu folgendem

Ergebnis:

"Beurteilung und Begründung:

Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung

des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:

Lfd.
Nr.

Art der Gesundheitsschädigung

Position in den
Richtsätzen

Grad der
Behinderung

1.1.

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I,
Fixinsulin 2x/Tag
Heranziehung dieser Pos., da beginnende Spätkomplikationen und trotz konsequenter Therapie HbA1c deutlich erhöht.
Unterer Rahmensatz, da noch keine ausgeprägten Folgeschäden.

III/h/384

50 %

Die beginnenden Spätkomplikationen und die schlechte BZ-Einstellung trotz konsequent durchgeführter Insulintherapie sowie regelmäßiger Kontrollen in der Diabetesambulanz sind in der Einstufung des letzten Gutachtens enthalten.

Eine höhere Einstufung kann nach den verbindlichen Richtsätzen des § 7 KOVG nicht erfolgen.

Die in Zusammenwirken der oben angeführten Gesundheitsschädigungen verursachte Funktionsbeeinträchtigung beträgt fünfzig von Hundert (50 v.H.)."

In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2001 machte der Beschwerdeführer geltend, die Feststellungen des Gutachtens gäbe nur den Status wieder, der schon im Bescheid vom 28. Dezember 1999 enthalten sei. In diesem Bescheid seien die "Spätkomplikationen" nicht erfasst.

Der ärztliche Sachverständige der Erstbehörde führte dazu in seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2001 aus, ein Diabetes mellitus mit 2 x täglicher Fixinsulintherapie, dem Sekundärschaden einer Polyneuropathie und der chronischen Erhöhung des HbA1c-Wertes sei mit der angezogenen Richtsatzposition und dem gewählten Rahmensatz richtsatzgemäß eingestuft bzw. könne nach den verbindlichen Richtsätzen des § 7 KOV 1957 nicht höher eingestuft werden. Der getroffenen Einschätzung sei der aktuelle Gesundheitszustand zu Grunde gelegt worden.

Mit Bescheid vom 9. Mai 2001 wies das Bundessozialamt Wien Niederösterreich Burgenland den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. Oktober 2000 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung gemäß § 3 und § 14 Abs. 2 BEinstG ab. In der Begründung stützte sie sich auf das Sachverständigengutachten vom 10. Jänner 2001 und die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 28. Februar 2001.

Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung und führte aus, die Insulineinstellung, 2 x täglich (29 g und 16 g), sei in der Krankenanstalt Rudolfsstiftung vor ca. 8 - 9 Monaten, also lange nach der Erstellung des Gutachtens im Jahr 1999 erfolgt. Der Beschwerdeführer leide an weiter auftretenden Schmerzen im Bewegungsapparat, Schlaflosigkeit sowie Harnschwierigkeiten. Weiters überfielen ihn, insbesondere am Arbeitsplatz, Schwindelanfälle. Ohne auf die Krankengeschichte der Rudolfsstiftung einzugehen, werde behauptet, dass keine Änderung im gesundheitlichen Befinden seit Oktober 1999 eingetreten sei, obwohl die Insulineinstellung erst vor einigen Monaten erfolgt sei.

Die belangte Behörde holte zunächst ein orthopädisches Gutachten Dris. P. vom 6. Juni 2001 ein, das zu folgendem Ergebnis gelangt:

"Aus orthopädischer Sicht wird folgende zusätzliche Einschätzung des Grades der Behinderung vorgeschlagen:

Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen:

1.

Geringe Schmerzhaftigkeit in einem oder mehreren Gelenken ohne Bewegungseinschränkung (beide Schultergelenke und linker Vor- und Mittelfuß).
Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen.

III/j/417

10 v.H.

Die Beurteilung der Einschätzung des Diabetes sowie der neurologischen Folgeerscheinungen liegt nicht im Bereich der orthopädischen Begutachtung."

Das neuropsychiatrische Gutachten Dris. H. vom 18. September 2001 enthält folgende Einschätzung:

"1. Art der Gesundheitsschädigung:

Polyneuropathiesyndrom der unteren Extremitäten (NLG-belegt) bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus

Position in den Richtsätzen: IV/i/490 (Keine Parese, Sensibilitätsstörung führend)

Grad der Behinderung: 10 %"

Im zusammenfassenden amtsärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 2001 wird abschließend Folgendes ausgeführt:

"Einschätzung nach den Richtsätzen im Sinne des § 7 KOVG:

1. Gesundheitsschädigungen, die für die Gesamteinschätzung des Grades der Behinderung berücksichtigt werden:

1.1.

Insulinpflichtiger Diabetes mellitus Typ I
(Unterer Rahmensatz da ständige Notwendigkeit mittlerer Insulinmedikation bei grenzwertig normalem Ernährungszustand und unzureichender Stoffwechseleinstellung)

III/h/384

50 v.H.

2. Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 20 v.H., die auch im Zusammenwirken mit anderen Gesundheitsschädigungen keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursachen:

2.1.

Polyneuropathiesyndrom der unteren Extremität bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus (Oberer Rahmensatz dieser Position, da die Sensibilitätsstörung aber keine Parese vorliegt)

IV/i/490

10 v.H.

2.2.

Polyarthralgie (geringe Schmerzhaftigkeit in beiden Schultergelenken, im linken Vor- und Mittelfuß) (Oberer Rahmensatz, da mehrere Gelenke betroffen)

II/j/417

10 v.H.

Zusammenfassende Begründung:

Herr S. leidet seit mehreren Jahren an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus). Nach seinen Angaben besteht eine seit 1998 unveränderte Insulinmedikation. Unter dieser Therapie sind wiederholt auftretende Blutzuckererhöhungen auffällig. Nach Angaben des Rechtsvertreters erfolgte 2000 eine Modifikation der Insulindosis. Vorliegende Befunde zeigen bis auf eine Sensibilitätsstörung an den Beinen keine objektivierbaren Folgeschäden durch die Grundkrankheit.

Auf Grund der wiederholt auftretenden Blutzuckererhöhungen und der mittleren Insulindosierung wurde trotz des normalen Ernährungszustandes die Position III/h/384 herangezogen. Eine höhere Einstufung ist unter Berücksichtigung des derzeitigen Gesundheitszustandes nicht gerechtfertigt.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträft somit 50 v.H., er wird durch Position 1.1. mit 50 v.H. (insulinpflichtiger Diabetes mellitus) begründet und ist ab 19.10.2000 anzunehmen."

In seiner Stellungnahme vom 6. November 2001 meint der Beschwerdeführer, im Gutachten vom 10. Oktober 2001 seien die Spätkomplikationen, die sich nach der Einstufung des Jahres 1999 ereignet hätten, nicht berücksichtigt worden. Die Amtsärztin habe seine Krankengeschichte der Krankenanstalt Rudolfsstiftung nicht beigeschafft.

Die amtsärztliche Sachverständige äußerte sich dazu am 28. Jänner 2002 wie folgt:

"Auf Veranlassung der Magistratsabteilung 15, Dezernat II vom 28.11.201 soll eine Überprüfung und allfällige Ergänzung des amtsärztlichen Gutachtens vom 10.10.2001 erfolgen.

Weiters soll Herr S. aufgefordert werden, die fachärztlichen Befunde der Rudolfsstiftung beizubringen.

Nach zweimaliger Urgenz übermittelte Herr S. folgende Befunde:

Befund, 1. med. Abt., KAR: 17.1.01: seit 1991 bei Diabetes mellitus I in regelmäßiger Betreuung an unserer Diabetesambulanz. Derzeit mit Insulin comb 25 24 IE früh und Comb 50 10 IE abends behandelt. Hba1c vom 7.1.02 betrug 9,3 %: Derzeit besteht kein Hinweis auf diabetische Spätschäden im Bereich der Augen und Nieren.

Laborbefund, KAR, 6.9.01: eingesehen

Laborbefund, KAR, 7.1.02: eingesehen

Augenärztlicher Befund, WGKK, 30.8.01: keine diabetischen

Veränderungen beidseits

Begründung:

Aus den vorliegenden Befunden ist ersichtlich, dass bei Herrn S. keine zuckerkrankheitsbedingten Spätschäden an Augen oder Nieren vorliegen. Die vermutlich diabetogen bedingten Nervenschädigungen an den Beinen wurden unter Punkt 2.1. berücksichtigt.

Das amtsärztliche Gutachten vom 10.10.2001 bleibt unverändert aufrecht."

In seiner Äußerung vom 22. Februar 2002 meint der Beschwerdeführer, in der vorliegenden Begutachtung würden nunmehr Spätschäden an Augen und Nieren festgestellt, weshalb unverständlich sei, wieso das medizinische Kalkül unverändert aufrecht erhalten werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und stellte den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers weiter mit 50 v.H. fest. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass keine zuckerkrankheitsbedingten Spätschäden an Augen oder Nieren vorlägen. Das Gutachten vom 10. Oktober 2001 und das Ergänzungsgutachten vom 28. Jänner 2002 seien schlüssig und daher dem angefochtenen Bescheid zu Grunde zu legen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des BEinstG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 60/2001) lauten auszugsweise wie folgt:

"Personenkreis

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ...

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder psychischen Zustand beruht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14 ...

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Behinderten das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden . Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim örtlich zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

..."

Der Beschwerdeführer bekämpft die im amtsärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 2001 und in dessen Ergänzung vom 28. Jänner 2002 enthaltene und von der belangten Behörde übernommene Feststellung, dass - mit Ausnahme der vermutlich diabetogen bedingten Nervenschädigungen an den Beinen - keine objektivierbaren Folgeschäden durch die Grundkrankheit vorlägen, und führt dazu ins Treffen, dass die Insulineinstellung erst im Jahre 2000 erfolgt sei und daher ein Gutachten nach Durchführung der Insulineinstellung und unter Berücksichtigung weiterer Spätfolgen zu erstellen sei.

Diesen Ausführungen ist zu erwidern, dass die amtsärztliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 10. Oktober 2001 ausdrücklich erklärt hat, dass dem Gutachten der derzeitige Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu Grunde gelegt worden sei. Im Übrigen ist nicht erkennbar, warum die im Jahr 2000 erfolgte Insulineinstellung das Ausmaß der Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG erhöht haben soll. Spätfolgen der Zuckerkrankheit (mit Ausnahme des im Gutachten unter Position 2.1. berücksichtigten Polyneuropathiesyndroms) liegen nach dem Gutachten nicht vor. In der Zukunft mögliche Spätfolgen des insulinpflichtigen Diabetes mellitus Typ I können erst nach ihrem Eintreten im Rahmen einer Einschätzung des Grades der Behinderung gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG berücksichtigt werden. Die belangte Behörde hatte daher diese möglichen Spätfolgen in ihrem Bescheid nicht zu berücksichtigen.

Die amtsärztliche Sachverständige hat in ihrem Gutachten und dessen Ergänzung die Anamnese und sämtliche vorliegenden - auch die vom Beschwerdeführer zuletzt über Aufforderung beigebrachten - aktuellen Befunde berücksichtigt. Es ist nicht erkennbar, inwieweit sich aus der Krankengeschichte seit 1991 oder früheren Befunden eine andere Einschätzung des Grades der Behinderung hätte ergeben können. Der in diesem Zusammenhang behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Auch Ermittlungen beim Dienstgeber betreffend die bei der Arbeit auftretenden Schwindelanfälle des Beschwerdeführers waren nicht erforderlich, zumal im Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ohnedies die unzureichende Stoffwechseleinstellung des Beschwerdeführers erwähnt wird und auch der Beschwerdeführer nicht konkret behauptet, dass weitere im Rahmen der Einschätzung zu berücksichtigende Leiden bei ihm vorlägen.

Das amtsärztliche Sachverständigengutachten ist nach dem Gesagten nicht als unschlüssig zu erkennen. Gegen die darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde bestehen daher keine Bedenken.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 13. August 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002110086.X00

Im RIS seit

10.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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