TE Vwgh Beschluss 2003/8/13 2001/11/0276

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Veröffentlicht am 13.08.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AufwandersatzV UVS 1995 §1;
AVG §79a;
VwGG §33a idF 2001/I/136;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Ing. Mag. M in M, vertreten durch Mag. Günther Reiffenstuhl, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Hofenedergasse 3/1/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. Juli 2001, Zl. UVS- 02/32/1285/2000/5, betreffend Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Abnahme der Kennzeichentafeln, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles auf das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001, Zl. 2001/11/0037, verwiesen. Mit Ersatzbescheid vom 12. Juli 2001 erklärte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien, dass gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG der Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wien am 13. Oktober 1993 durch Abnahme der Kennzeichentafeln von dem nach dem Kennzeichen bestimmten, auf den Beschwerdeführer zugelassenen Pkw Folge gegeben und die Abnahme des Kennzeichens für rechtswidrig erklärt werde. Darüber hinaus sprach der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der Aufwandersatzverordnung UVS, BGBl. Nr. 855/1995, aus, dass der Bund dem Beschwerdeführer S 8.520,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen habe. In der Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hinsichtlich des Kostenausspruchs aus, dieser gründe sich auf § 79a AVG und § 1 der erwähnten Verordnung. Gemäß § 79a "Abs. 3" AVG sei, wenn "die Beschwerde" für rechtswidrig erklärt werde, der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Beschwerdeschriftsatz einen Antrag auf "den Ersatz der ... für die Rechtsverfolgung entstandenen Kosten und der S 120,-- Stempelmarke" gestellt. Es gebühre ihm als obsiegender Partei demnach der Ersatz des Schriftsatzaufwandes im Ausmaß von S 8.520,-- (gemeint offensichtlich: S 8.400,--) sowie des Betrags von S 120,-- für die Bundesstempelmarke.

2.1. Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen den Kostenspruchpunkt des angefochtenen Bescheides. In seinem Vorbringen, es sei ihm durch Teilnahme an Verhandlungen vor der belangten Behörde an näher genannten Tagen Verhandlungsaufwand entstanden, wofür ihm die belangte Behörde keine Kosten zugesprochen habe, zeigt der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0404) nicht auf, dass die Entscheidung über seine Beschwerde von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG abhinge. Der Beschwerdeführer wirft im Übrigen auch sonst keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

Somit konnte - vorliegenden Falls in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - von der Ermächtigung gemäß § 33a VwGG Gebrauch gemacht werden.

In den Fällen des § 33a VwGG findet ein Kostenausspruch nicht statt.

Wien, am 13. August 2003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001110276.X00

Im RIS seit

30.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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