RS OGH 1983/6/21 5Ob27/83, 5Ob1015/95 (5Ob1016/95 - 5Ob1022/95)

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Veröffentlicht am 21.06.1983
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Norm

ABGB §1012
WEG §17 Abs2
ZPO §11 Z2 C

Rechtssatz

Formelle Streitgenossenschaft der Wohnungseigentumsbewerber, die den Rechnungslegungsanspruch aus den von jedem einzelnen von ihnen mit dem beklagten Wohnungseigentumsorganisator geschlossenen Verträgen ableiten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 27/83
    Entscheidungstext OGH 21.06.1983 5 Ob 27/83
  • 5 Ob 1015/95
    Entscheidungstext OGH 14.03.1995 5 Ob 1015/95
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Klage der Wohnungseigentumsbewerber einer Reihenhausanlage auf Einverleibung des Eigentumsrechts; die einzelnen Kläger sind nämlich nicht aus demselben tatsächlichen Grund berechtigt, sondern jeder Anspruch hängt von der Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs 1 WEG ab, die je nach dem Inhalt der mit dem einzelnen Wohnungseigentumsbewerber getroffenen Vereinbarung und dem je verschiedenen Verhalten der Vertragsparteien zueinander, getrennt zu beurteilen sind. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019577

Dokumentnummer

JJR_19830621_OGH0002_0050OB00027_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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