RS OGH 1983/6/22 11Os89/83

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Veröffentlicht am 22.06.1983
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Norm

StGB §91 Abs2

Rechtssatz

Aus der Teilnahme am Raufhandel ist dem Täter ua kann kein Vorwurf zu machen, wenn er nur bestrebt ist, den Streit (tätlich) zu beenden, indem er etwa raufende voneinander trennt. Wer sich aber in einem Raufhandel lediglich einmengt, um einen der Teilnehmer zu unterstützen, kann aus diesem keineswegs streitschlichtenden und daher von der Rechtsordnung nicht erwünschten Vorgehen nicht den Anspruch auf Straflosigkeit (gemäß § 91 Abs 2 StGB) ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093055

Dokumentnummer

JJR_19830622_OGH0002_0110OS00089_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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