RS OGH 1983/6/22 11Os89/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1983
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Norm

StGB §91 Abs2
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Aus der Teilnahme am Raufhandel ist dem Täter ua kann kein Vorwurf zu machen, wenn er nur bestrebt ist, den Streit (tätlich) zu beenden, indem er etwa raufende voneinander trennt. Wer sich aber in einem Raufhandel lediglich einmengt, um einen der Teilnehmer zu unterstützen, kann aus diesem keineswegs streitschlichtenden und daher von der Rechtsordnung nicht erwünschten Vorgehen nicht den Anspruch auf Straflosigkeit (gemäß § 91 Abs 2 StGB) ableiten.Aus der Teilnahme am Raufhandel ist dem Täter ua kann kein Vorwurf zu machen, wenn er nur bestrebt ist, den Streit (tätlich) zu beenden, indem er etwa raufende voneinander trennt. Wer sich aber in einem Raufhandel lediglich einmengt, um einen der Teilnehmer zu unterstützen, kann aus diesem keineswegs streitschlichtenden und daher von der Rechtsordnung nicht erwünschten Vorgehen nicht den Anspruch auf Straflosigkeit (gemäß Paragraph 91, Absatz 2, StGB) ableiten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0093055

Dokumentnummer

JJR_19830622_OGH0002_0110OS00089_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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