RS OGH 1983/6/28 4Ob70/83 (4Ob71/83 -4Ob73/83), 9ObA117/88, 8ObA173/98v, 8ObA256/98z, 8ObA46/10p, 9O

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

ArbVG §3 Abs1

Rechtssatz

Auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche greift das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG durch und ermöglicht sinnvolle vertragliche Gestaltungen (hier: entgeltlicher Verzicht, durch den die Arbeitnehmer im Ergebnis günstiger gestellt wurden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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