Rechtssatz
Auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche greift das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG durch und ermöglicht sinnvolle vertragliche Gestaltungen (hier: entgeltlicher Verzicht, durch den die Arbeitnehmer im Ergebnis günstiger gestellt wurden).Auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche greift das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG durch und ermöglicht sinnvolle vertragliche Gestaltungen (hier: entgeltlicher Verzicht, durch den die Arbeitnehmer im Ergebnis günstiger gestellt wurden).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051028Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013