RS OGH 2012/10/22 4Ob70/83 (4Ob71/83 -4Ob73/83), 9ObA117/88, 8ObA173/98v, 8ObA256/98z, 8ObA46/10p, 9

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Veröffentlicht am 28.06.1983
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Rechtssatz

Auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche greift das Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG durch und ermöglicht sinnvolle vertragliche Gestaltungen (hier: entgeltlicher Verzicht, durch den die Arbeitnehmer im Ergebnis günstiger gestellt wurden).Auch bei Verzicht auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche greift das Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG durch und ermöglicht sinnvolle vertragliche Gestaltungen (hier: entgeltlicher Verzicht, durch den die Arbeitnehmer im Ergebnis günstiger gestellt wurden).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0051028

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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