RS OGH 1983/6/28 4Ob116/82, 7Ob524/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1425 I
ABGB §1425 VC

Rechtssatz

Eine von beiden Parteien in Kenntnis der Ansprüche des Nebenintervenienten getroffene Vereinbarung kann nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs als (schlüssiger) Verzicht auf eine schuldbefreiende Hinterlegung des eingeklagten Betrages während der Anhängigkeit des Rechtsstreites gewertet werden. Der offenkundige Zweck dieser Vereinbarung, nämlich den Anteil der Klägerin an den Gebührenersätzen für Röntgenleistungen im Rechtsstreit mit der Beklagten endgültig zu bestimmen, würde vereitelt, wollte man der Beklagten das Recht zubilligen, sich durch gerichtlichen Erlag des strittigen Betrages von ihrer Verbindlichkeit zu befreien und damit die Klägerin vereinbarungswidrig zu einer weiteren Prozeßführung gegen den Nebenintervenienten zu zwingen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033445

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00116_8200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten