RS OGH 1983/6/28 5Ob599/83, 5Ob708/82 (5Ob709/82), 8Ob6363/88, 1Ob2170/96s, 3Ob191/99f, 2Ob216/08s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364a

Rechtssatz

Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrundstück hervorgerufen werden, stellen begrifflich keine Immissionen dar.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 599/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 5 Ob 599/83
  • 5 Ob 708/82
    Entscheidungstext OGH 20.09.1983 5 Ob 708/82
    Auch
  • 8 Ob 6363/88
    Entscheidungstext OGH 19.04.1989 8 Ob 6363/88
    Vgl auch; Beisatz: Bei dem in § 364 Abs 2 ABGB für die indirekten Immissionen vorgesehenen Sammelbegriff "ähnliche" Einwirkungen kommt es nicht so sehr drauf an, ob sie wie die davor genannten konkreten Einwirkungen ebenfalls physischer Natur und positiver Art sind und mit unwägbaren Stoffen stattfinden, sondern darauf, ob die in gleicher oder ähnlicher Weise geeignet sind, die Grundstücksnutzung der Nachbarliegenschaft zu beeinträchtigen. (T1)
    Veröff: JBl 1989,646
  • 1 Ob 2170/96s
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2170/96s
    Veröff: SZ 69/220
  • 3 Ob 191/99f
    Entscheidungstext OGH 24.05.2000 3 Ob 191/99f
    Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass durch einen etwa 2,5 bis 3 m hohen natürlichen Zaun das Grundstück des Klägers entlang dieses Zaunes vermoost und der dort angelegte Gemüsegarten "starke Wachstumsrückstände sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht" aufweist, sowie die allfällige Behinderung der Aussicht sind nicht gravierend i.S. einer "wesentlichen" Beeinträchtigung. (T2)
  • 2 Ob 216/08s
    Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 216/08s
    nur: Unter Immissionen wird die Zuleitung sinnlich wahrnehmbarer, nicht wägbarer Stoffe auf mechanischem oder physikalischem Wege auf der Erde oder durch die Luft verstanden. (T3)
    Beisatz: Dies schließt aber nicht aus, dass die Zuleitung auch durch andere Medien als Erde oder Luft geschehen kann. (T4) Beisatz: Hier: Durch Schuhe und Hundepfoten eingebrachte Verschmutzung (Teer) im Hotel der Klägerin sind Immissionen. (T5)
  • 7 Ob 253/09w
    Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 253/09w
    Auch; nur: Negative Einwirkungen, die durch das Schattenwerfen, das Entziehen der wärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichts durch Bauwerke auf einem Nachbargrundstück, hervorgerufen werden, stellen schon begrifflich keine Immission nach § 364 ABGB dar. (T6)
  • 5 Ob 16/14k
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 16/14k
    Beisatz: Auf eine „Beschneidung des Lebensraums des Baumes“ können sich die Kläger deshalb nicht erfolgreich berufen, weil dem Liegenschaftseigentümer grundsätzlich kein Anspruch darauf zusteht, dass sich auf seiner Liegenschaft stehende Bäume über die Grundgrenze auf die Nachbarliegenschaft ausdehnen können. (T7)
  • 1 Ob 37/20b
    Entscheidungstext OGH 16.04.2020 1 Ob 37/20b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0010627

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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