Norm
MRG §16 Abs1 Z1Rechtssatz
Für nicht zu Wohnzwecken dienende Mietgegenstände darf ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen des § 16 Abs 1 MRG der dort näher umschriebene angemessene Betrag als Hauptmietzins vereinbart werden.Für nicht zu Wohnzwecken dienende Mietgegenstände darf ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der anderen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG der dort näher umschriebene angemessene Betrag als Hauptmietzins vereinbart werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0069634Im RIS seit
28.06.1983Zuletzt aktualisiert am
18.12.2024