Norm
ABGB §1444 CRechtssatz
Die Tatsache allein, daß auf künftig entstehende (aber an sich abdingbare) Rechte verzichtet wird, macht den Verzicht noch nicht ungültig. Der Verzicht auf künftige Rechte ist vielmehr grundsätzlich zulässig, setzt allerdings eine ausreichende Bestimmbarkeit des künftigen Rechts, auf das verzichtet werden soll, voraus. Derjenige, der seinem Vertragspartner einen in seinen Konsequenzen nicht durchschaubaren Pauschalverzicht abverlangt, ist allerdings nicht schutzwürdig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033986Dokumentnummer
JJR_19830628_OGH0002_0040OB00070_8300000_001