RS OGH 1983/6/28 4Ob70/83 (4Ob71/83 - 4Ob73/83)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

ABGB §1444 C
ABGB §1444 Db

Rechtssatz

Die Tatsache allein, daß auf künftig entstehende (aber an sich abdingbare) Rechte verzichtet wird, macht den Verzicht noch nicht ungültig. Der Verzicht auf künftige Rechte ist vielmehr grundsätzlich zulässig, setzt allerdings eine ausreichende Bestimmbarkeit des künftigen Rechts, auf das verzichtet werden soll, voraus. Derjenige, der seinem Vertragspartner einen in seinen Konsequenzen nicht durchschaubaren Pauschalverzicht abverlangt, ist allerdings nicht schutzwürdig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 70/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 4 Ob 70/83
    Veröff: Arb 10290 = DRdA 1985,403 (Eypeltauer)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0033986

Dokumentnummer

JJR_19830628_OGH0002_0040OB00070_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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