RS OGH 1983/6/28 2Ob149/83, 9Ob19/18m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1983
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Norm

ZPO §43 Abs1
ZPO §50
ZPO §507

Rechtssatz

Bleiben beide Revisionen erfolglos, hat aber nur eine der Parteien für die Revisionsbeantwortung Kosten verzeichnet, sind dieser nur die Kosten für die Revisionsbeantwortung zuzusprechen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035848

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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