RS OGH 2025/10/7 3Ob135/82; 3Ob113/84; 3Ob116/84; 3Ob2442/96f; 3Ob2403/96w; 17Ob11/25d

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Rechtssatz

Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden.Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. Paragraph 452, ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 135/82
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 135/82
  • RS0011137">3 Ob 113/84
    Entscheidungstext OGH 19.12.1984 3 Ob 113/84
    Auch; nur: Grundsätzlich muß der Pfandgläubiger die verpfändete bewegliche Sache in Verwahrung nehmen, und zwar so, daß er beliebig und ausschließlich darüber verfügen kann. (T1) Beisatz: Eine Verpfändung ist bei Gegenständen, die eine solche körperliche Übergabe immerhin zuließen, nur dann als solche leicht zu erkenne, wenn sich die Pfandgegenstände "in der Hand" des Pfandnehmers befinden. (T2) = JBl 1985,541
  • RS0011137">3 Ob 116/84
    Entscheidungstext OGH 09.01.1985 3 Ob 116/84
    Auch; nur T1; NZ 1987,126 = SZ 58/1
  • RS0011137">3 Ob 2442/96f
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 3 Ob 2442/96f
    nur: § 452 ABGB gestattet die Verpfändung durch Zeichen nur bei solchen Sachen, die keine körperliche Übergabe von Hand zu Hand zulassen. Soweit irgendmöglich, muß die verpfändeten Sache der Zugriffsmacht des Schuldners entzogen werden. (T3)
  • RS0011137">3 Ob 2403/96w
    Entscheidungstext OGH 18.06.1997 3 Ob 2403/96w
    Veröff: SZ 70/118
  • RS0011137">17 Ob 11/25d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 07.10.2025 17 Ob 11/25d
    Beisatz: Hier: Der Pfandgeber übergab der Pfandnehmerin nur den Typenschein und Teil II der Zulassung des verpfändeten PKW. Der PKW wurde zunächst nicht bei der Pfandnehmerin eingestellt sondern eine Benützungsvereinbarung abgeschlossen, die dem Pfandgeber die vorläufige Benützung des PKW unter Vorbehalt ermöglichte. Das Pfandgut wurde wegen Zahlungsrückständen des Pfandgebers zwei Mal in einer Tiefgarage der Pfandnehmerin eingestellt und die Benützungsvereinbarung widerrufen. Nach der Leistung von Teilzahlungen übergab die Pfandnehmerin dem Pfandgeber den PKW samt Schlüssel und Zulassungspapiere jedoch wieder und stellte diesem einen Pfandschein aus. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0011137

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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