Norm
EO §42 I4Rechtssatz
Der betreibenden Partei kann nicht zugemutet werden, daß sie wegen eines vom Verpflichteten gestellten Aufschiebungsantrages gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO ihre Gegenleistung jetzt sozusagen schon als Vorleistung erbringen oder sicherstellen muß oder sich aber mit einer nur unzureichenden Sicherheit zu begnügen hat.Der betreibenden Partei kann nicht zugemutet werden, daß sie wegen eines vom Verpflichteten gestellten Aufschiebungsantrages gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, EO ihre Gegenleistung jetzt sozusagen schon als Vorleistung erbringen oder sicherstellen muß oder sich aber mit einer nur unzureichenden Sicherheit zu begnügen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001794Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00068_8300000_001