RS OGH 1983/6/29 3Ob68/83

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

EO §42 I4
EO §42 I7

Rechtssatz

Der betreibenden Partei kann nicht zugemutet werden, daß sie wegen eines vom Verpflichteten gestellten Aufschiebungsantrages gemäß § 42 Abs 1 Z 7 EO ihre Gegenleistung jetzt sozusagen schon als Vorleistung erbringen oder sicherstellen muß oder sich aber mit einer nur unzureichenden Sicherheit zu begnügen hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 68/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 68/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001794

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00068_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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