RS OGH 1983/6/29 3Ob79/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

EO §7 C
  1. EO § 7 heute
  2. EO § 7 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 7 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994
  4. EO § 7 gültig von 31.07.1929 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Auch wenn ein Titel zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen Rente vorliegt (§ 406 Satz 2 ZPO), kann gleichwohl Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber - von den Bestimmungen des LPfG abgesehen - zur Durchsetzung des ganzen Rechtes bewilligt werden.Auch wenn ein Titel zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages oder einer sonstigen Rente vorliegt (Paragraph 406, Satz 2 ZPO), kann gleichwohl Exekution erst nach Fälligkeit der einzelnen Raten zu deren Hereinbringung, nicht aber - von den Bestimmungen des LPfG abgesehen - zur Durchsetzung des ganzen Rechtes bewilligt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001142

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00079_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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