Norm
EO §7 Abs1 AcRechtssatz
Im Exekutionsverfahren auf in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft gelten die allgemeinen Bestimmungen des § 7 Abs 1 EO mit der Maßgabe, daß nur der als Verpflichteter in Frage kommt, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint.Im Exekutionsverfahren auf in einem öffentlichen Buch eingetragene Liegenschaft gelten die allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO mit der Maßgabe, daß nur der als Verpflichteter in Frage kommt, der im Grundbuch als Eigentümer aufscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000386Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00081_8300000_001