Norm
JN idF ZPNov 1983 §109 Abs1 BRechtssatz
Die Entscheidung über den Antrag eines Elternteiles ihm die elterlichen Rechte allein zu übertragen gehört jedenfalls zu den in § 109 Abs 1 JN genannten Angelegenheiten.Die Entscheidung über den Antrag eines Elternteiles ihm die elterlichen Rechte allein zu übertragen gehört jedenfalls zu den in Paragraph 109, Absatz eins, JN genannten Angelegenheiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0046965Dokumentnummer
JJR_19830629_OGH0002_0030OB00582_8300000_001