RS OGH 1983/6/29 3Ob582/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

codigo civil Spanien idF G 07.07.1981 1981/30 Art92
IPRG §3

Rechtssatz

Diese Bestimmung, wonach nach einer Scheidung der Ehe die gerichtlichen Maßnahmen betreffend die Sorge für die Erziehung der Kinder "zu deren Wohl" zu treffen sind, und "wenn dies den Kindern "frommt", auch beschlossen werden kann, daß die elterliche Gewalt ganz oder teilweise von einem der Ehegatten ausgeübt wird, entspricht im wesentlichen der österreichischen Regelung. Den Entscheidungen der spanischen Behörden kann nicht entnommen werden, daß Lehre oder Rechtsprechung in Spanien hier zu einer anderen Anwendungsweise Anlaß böten.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 582/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 3 Ob 582/83

Schlagworte

*E*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0054408

Dokumentnummer

JJR_19830629_OGH0002_0030OB00582_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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