Rechtssatz
Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach Paragraph 1477, ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034106Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022