RS OGH 1983/6/29 1Ob18/83, 1Ob661/84, 1Ob628/95, 5Ob211/09d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

ABGB §1463
ABGB §1460
ABGB §1477

Rechtssatz

Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. Ist der Beweis eines solchen Verhältnisses aber erbracht, muss dann derjenige, der dennoch Ersitzung behauptet, den noch vor Beginn der Ersitzungszeit entstandenen redlichen Besitz eines anderen beweisen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 18/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 18/83
    Veröff: SZ 56/111
  • 1 Ob 661/84
    Entscheidungstext OGH 31.08.1984 1 Ob 661/84
    nur: Pfandgläubiger, Entlehner, Verwahrer, Fruchtnießer, Mieter, Bittleiher usw können die von ihnen übernommene Sache niemals ersitzen, auch wenn sie in der Zwischenzeit Besitzwillen gefasst haben; der Gegner hat aber zu beweisen, dass ein die Ersitzung nach § 1477 ABGB ausschließendes Verhältnis bestand. (T1)
  • 1 Ob 628/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 628/95
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 211/09d
    Entscheidungstext OGH 13.10.2009 5 Ob 211/09d
    Auch; Beisatz: Eine Ersitzung einer inhaltsgleichen Servitut kann bei Ausübung eines schuldrechtlichen Gebrauchsrechts - auch in der Frist des § 1477 ABGB - nicht stattfinden (hier: Bestandsrecht). (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0034106

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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