RS OGH 1983/6/29 1Ob535/83, 3Ob42/14v

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Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

ABGB §1042 C2

Rechtssatz

Der Verwendungsanspruch besteht nur im Rahmen der für den Bereicherten erfüllten Unterhaltspflicht; die Unterhaltspflicht beschränkt den Anspruch daher sowohl zeitlich als auch inhaltlich, sodaß es darauf ankommt, in welchem Ausmaß der Bereicherte während der Zeit der Unterhaltsgewährung selbst unterhaltspflichtig war.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 535/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 535/83
  • 3 Ob 42/14v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2014 3 Ob 42/14v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0020070

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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