RS OGH 1983/6/29 1Ob635/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §531
ABGB §1393 A
EO §293 Abs2

Rechtssatz

Bereits fällig gewordene Unterhaltsansprüche in Geld bilden einen Bestandteil des Aktivnachlasses und können als nicht mehr höchstpersönliche Ansprüche auch zu Lebzeiten abgetreten werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 635/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 635/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0003924

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten