RS OGH 1983/6/29 1Ob676/83, 7Ob2229/96m, 7Ob150/21s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1983
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Norm

CMR Art17

Rechtssatz

Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können; allein der Hinweis, er wäre aus arbeitsrechtlichen Verpflichtungen zur Duldung der Abwesenheit seines Dienstnehmers von dem von diesem allein gelenkten Kraftfahrzeug verpflichtet gewesen, genügt zur Haftungsbefreiung nicht (Ablehnung der Auffassung Stidl in seiner Kritik zu SZ 50/40 in DRdA 1978,358 f).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 676/83
    Entscheidungstext OGH 29.06.1983 1 Ob 676/83
    Veröff: SZ 56/113 = JBl 1984,152
  • 7 Ob 2229/96m
    Entscheidungstext OGH 18.09.1996 7 Ob 2229/96m
    nur: Der Frachtführer kann sich im allgemeinen mit einem Diebstahl des Gutes durch Dritte von seiner Haftung nicht befreien, es sei denn, der Diebstahl hätte unter so ungewöhnlichen Umständen stattgefunden, daß ihn der Frachtführer auch unter Anwendung äußersten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können. (T1) Beisatz: Damit, daß von einem auf einem Großparkplatz für Lkw-Züge abgestellten Anhänger, dessen Ladegut nur durch eine Plache abgesichert ist, wobei ein beladener Zustand durch die zollamtliche Plombierung leicht erkennbar ist, zur Nachtzeit Ladegut durch Aufschneiden der Plache leicht gestohlen werden kann, muß der Frachtführer rechnen. Ein unter besonders ungewöhnlichen Bedingungen verübter Diebstahl liegt daher nicht vor. (T2)
  • 7 Ob 150/21s
    Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 150/21s
    nur T1; Beisatz: Hier: Keine Maßnahmen gegen Diebstahl wertvollen Guts. (T3)

Schlagworte

Arbeitnehmer, Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0073769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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