Norm
MedienG §9Rechtssatz
Die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß § 9 MedG und die nachträgliche Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens nach § 10 MedG schließen einander nicht aus.Die Veröffentlichung einer Entgegnung gemäß Paragraph 9, MedG und die nachträgliche Mitteilung über den Ausgang des Strafverfahrens nach Paragraph 10, MedG schließen einander nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0067262Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016