Norm
GewO 1973 §59Rechtssatz
§ 60 GewO ist eine Konsumentenschutzbestimmung und gilt nicht nur als Bestimmung gegen den unlauteren Wettbewerb unter konkurrierenden Gewerbetreibenden.Paragraph 60, GewO ist eine Konsumentenschutzbestimmung und gilt nicht nur als Bestimmung gegen den unlauteren Wettbewerb unter konkurrierenden Gewerbetreibenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061525Dokumentnummer
JJR_19830630_OGH0002_0060OB00670_8200000_001