Norm
GewO 1973 §60Rechtssatz
§ 60 GewO ist nicht teleologisch zu reduzieren; das Rücktrittsrecht unter dem im § 60 GewO normierten Voraussetzungen besteht neben dem des § 3 KSchG.Paragraph 60, GewO ist nicht teleologisch zu reduzieren; das Rücktrittsrecht unter dem im Paragraph 60, GewO normierten Voraussetzungen besteht neben dem des Paragraph 3, KSchG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0061024Dokumentnummer
JJR_19830630_OGH0002_0060OB00670_8200000_002