RS OGH 2022/10/25 6Ob6/83, 2Ob512/85, 4Ob519/94, 1Ob2151/96x, 2Ob151/97p, 2Ob267/04k, 1Ob94/06i, 5Ob

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Veröffentlicht am 30.06.1983
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Rechtssatz

Eine Urkunde ist im Interesse beider Parteien errichtet, wenn sie angefertigt wurde, um den Streitteilen als Beweismittel zu dienen oder ihre rechtlichen Beziehungen zu fördern. Maßgeblich ist nicht der Urkundeninhalt, sondern der Errichtungszweck. Es muss demnach beabsichtigt worden sein, auf die rechtlichen Beziehungen der Streitteile einzuwirken oder solche zu sichern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0035021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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