RS OGH 1983/6/30 6Ob618/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §1310

Rechtssatz

Von einem zwölfjährigen Schüler eines Realgymnasiums, der einem gleichaltrigen Klassenkameraden auf ein schmales, nicht mehr stabiles Stockbett mit überhängender Matratze nachklettert und ihm dort, offensichtlich über eine Äußerung des anderen verärgert, Stöße versetzt, die schließlich zur Folge haben, daß der Gestoßene aus dem Bett stürzt, ist ein solches Ausmaß an Einsicht zu fordern, daß ihm bewußt sein mußte, er könne durch seine Handlungsweise derartige Folgen und damit auch schwere Verletzungen herbeiführen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 618/83
    Entscheidungstext OGH 30.06.1983 6 Ob 618/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0027709

Dokumentnummer

JJR_19830630_OGH0002_0060OB00618_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten