RS OGH 1983/7/5 5Ob640/83

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Veröffentlicht am 05.07.1983
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Norm

ABGB §986 A

Rechtssatz

Ist der geschuldete Gesamtbetrag (Grundbetrag und Aufwertungsbetrag) am Fälligkeitstag bzw Zahlungstag nicht bekannt, weil die für diesen Tag (in der Folge) berechnete (unveröffentlichte) Indexzahl maßgebend sein soll, so ist als vereinbart anzunehmen, daß der Schuldner vorerst den unter Zugrundelegung der zuletzt veröffentlichten Indexzahl berechneten Gesamtbetrag und sogleich nach Veröffentlichung der für diesen Zeitpunkt berechneten Indexzahl einen sich daraus etwa ergebenden weiteren Aufwertungsbetrag zu zahlen hat, bei dem es dann sein Bewenden hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 640/83
    Entscheidungstext OGH 05.07.1983 5 Ob 640/83
    Veröff: RdW 1983,105

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0019176

Dokumentnummer

JJR_19830705_OGH0002_0050OB00640_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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