Norm
EO §42 Abs1 Z5 HRechtssatz
Der Verpflichtete kann keinen auf eine Exsindierungsklage gestützten Aufschiebungsantrag nach § 42 Abs 1 Z 5 EO stellen oder gegen die Abweisung eines Aufschiebungsantrages des Exszindierungsklägers ein Rechtsmittel ergreifen.Der Verpflichtete kann keinen auf eine Exsindierungsklage gestützten Aufschiebungsantrag nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO stellen oder gegen die Abweisung eines Aufschiebungsantrages des Exszindierungsklägers ein Rechtsmittel ergreifen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001762Dokumentnummer
JJR_19830706_OGH0002_0030OB00097_8300000_001