Norm
ABGB §180a Abs1Rechtssatz
In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (§ 180a Abs 1 Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087008Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016