RS OGH 2016/2/25 3Ob556/83, 4Ob589/88, 7Ob102/02d, 8Ob163/02g, 9Ob8/03x, 3Ob11/03v, 7Ob141/03s, 8Ob1

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Veröffentlicht am 06.07.1983
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Norm

ABGB §180a Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §194
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (§ 180a Abs 1 Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.In der Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 1 ABGB) und ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkindes vorliegen (Paragraph 180 a, Absatz eins, Satz 3 ABGB) kann wegen des hier gegebenen Ermessensspielraums keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0087008

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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