RS OGH 2010/2/18 7Ob598/82, 1Ob519/90, 6Ob1/10f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1983
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Norm

GmbHG §76
  1. GmbHG § 76 heute
  2. GmbHG § 76 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998
  4. GmbHG § 76 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes für die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH verstößt gegen die guten Sitten, wenn das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt war, wenn also der sich auf die Formverletzung Berufene die Vorteile des Geschäfts genossen hat und sich nur die Gegenleistung ersparen will. Auch der Normzweck der Formvorschrift des § 76 Abs 2 GmbHG, nämlich die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die nicht zu einem Gegenstand des Handels, insbesondere des Börsenverkehrs werden sollen, wird nach der tatsächlichen Durchführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet.Das Beharren auf der Einhaltung der Form des Notariatsaktes für die Übertragung der Geschäftsanteile der GmbH verstößt gegen die guten Sitten, wenn das formbedürftige Geschäft inzwischen tatsächlich erfüllt war, wenn also der sich auf die Formverletzung Berufene die Vorteile des Geschäfts genossen hat und sich nur die Gegenleistung ersparen will. Auch der Normzweck der Formvorschrift des Paragraph 76, Absatz 2, GmbHG, nämlich die Immobilisierung der Geschäftsanteile, die nicht zu einem Gegenstand des Handels, insbesondere des Börsenverkehrs werden sollen, wird nach der tatsächlichen Durchführung des Verpflichtungsgeschäftes nicht mehr gefährdet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0060099

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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