Norm
StVO §20 Abs1 IDRechtssatz
Das aus § 20 Abs 1 StVO abzuleitende Gebot des Fahrens auf halbe Sicht dient jedenfalls dem Schutz auf der Fahrbahn der gleichen Straße entgegenkommender Verkehrsteilnehmer; dazu gehört aber auch der entgegenkommende Linksabbieger solange, bis er diese Fahrbahn verlassen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0074675Dokumentnummer
JJR_19830707_OGH0002_0080OB00033_8300000_001