RS OGH 1983/7/12 4Ob581/83

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Veröffentlicht am 12.07.1983
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Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Untergerichte die Geschäftsanteile und Firmenanteile des Erblassers als Gesamtsache beurteilen und § 92 Abs 2 Z 3 AußStrG ausdehnend auslegen, daß eine Inventarisierung einer fideikommissarischen Substitution bei einem Legat dann vorzunehmen sei, wenn das Legat eine Gesamtsache zum Gegenstand habe.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt vor, wenn die Untergerichte die Geschäftsanteile und Firmenanteile des Erblassers als Gesamtsache beurteilen und Paragraph 92, Absatz 2, Ziffer 3, AußStrG ausdehnend auslegen, daß eine Inventarisierung einer fideikommissarischen Substitution bei einem Legat dann vorzunehmen sei, wenn das Legat eine Gesamtsache zum Gegenstand habe.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 581/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 581/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0085865

Dokumentnummer

JJR_19830712_OGH0002_0040OB00581_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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