RS OGH 1983/7/12 4Ob75/83, 14ObA85/87, 9ObA270/92

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Veröffentlicht am 12.07.1983
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Norm

ABGB §863 GII
BAG §18

Rechtssatz

Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (§ 863 ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelöst werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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