RS OGH 1992/12/16 4Ob75/83, 14ObA85/87, 9ObA270/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1983
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 GII
BAG §18
  1. ABGB § 863 heute
  2. ABGB § 863 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. BAG § 18 heute
  2. BAG § 18 gültig ab 22.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2020
  3. BAG § 18 gültig von 01.09.2000 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2000
  4. BAG § 18 gültig von 01.07.1993 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1993
  5. BAG § 18 gültig von 01.08.1978 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 232/1978

Rechtssatz

Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (§ 863 ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelöst werden kann.Setzt der Lehrling unmittelbar nach dem Ende des Lehrverhältnisses seine Tätigkeit im Betrieb des Lehrberechtigten ohne weitere vertragliche Vereinbarung fort, dann wird regelmäßig ein durch schlüssige Handlungen (Paragraph 863, ABGB) begründetes Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzunehmen sein, welches vom Arbeitgeber folgerichtig nur durch Kündigung - frühestens zum Ende der Weiterverwendungszeit - aufgelöst werden kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014451

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten