Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Bei dem Anspruch nach § 1168 ABGB im Verhältnis zum Anspruch auf Werklohn auf Grund vertraglicher Leistungen, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand.Bei dem Anspruch nach Paragraph 1168, ABGB im Verhältnis zum Anspruch auf Werklohn auf Grund vertraglicher Leistungen, handelt es sich um einen anderen Streitgegenstand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0021754Dokumentnummer
JJR_19830714_OGH0002_0060OB00717_8200000_001