RS OGH 1984/1/26 6Ob719/83, 6Ob507/84

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1983
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Norm

ABGB §145c
  1. ABGB § 145c gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 145c gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Im Fall des Zuerwerbes von Liegenschaftsanteilen zu bereits im Eigentum des pflegebefohlenen Kindes stehenden Anteilen an denselben Liegenschaften, die von Sondervermögensverwaltung nach § 145 c ABGB betroffen sind, ist im Interesse des Kindeswohles und der dadurch gebotenen Einheit der Verwaltung und Vertretung die Sondervermögensverwaltung im Sinne eine in objektiver Betrachtung zu unterstellenden Widmungsaktes auf die neu hinzuerworbenen Liegenschaftsanteile auszudehnen.Im Fall des Zuerwerbes von Liegenschaftsanteilen zu bereits im Eigentum des pflegebefohlenen Kindes stehenden Anteilen an denselben Liegenschaften, die von Sondervermögensverwaltung nach Paragraph 145, c ABGB betroffen sind, ist im Interesse des Kindeswohles und der dadurch gebotenen Einheit der Verwaltung und Vertretung die Sondervermögensverwaltung im Sinne eine in objektiver Betrachtung zu unterstellenden Widmungsaktes auf die neu hinzuerworbenen Liegenschaftsanteile auszudehnen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 719/83
    Entscheidungstext OGH 20.07.1983 6 Ob 719/83
    Veröff: ÖA 1986/18
  • 6 Ob 507/84
    Entscheidungstext OGH 26.01.1984 6 Ob 507/84
    Auch; Beisatz: Hier: Verfolgung eines Anspruches des pflegebefohlenen Kindes, auf Übertragung eines Vorkaufsrechtes hinsichtlich eines weiteren Liegenschaftsanteiles. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0047993

Dokumentnummer

JJR_19830720_OGH0002_0060OB00719_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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