RS OGH 1983/7/28 3Ob104/83, 3Ob131/87 (3Ob132/87, 3Ob133/87), 3Ob13/09x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1983
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Norm

EO §42 A2
EO §42 C1
EO §43
EO §44 A
EO §44 B1

Rechtssatz

Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. Betrifft der Aufschiebungsgrund jedoch nur einen Teil des Anspruches (hier: Wiederaufnahmsklage hinsichtlich eines kleineren Anspruchsteiles), so kann die gemäß § 42 Abs 3 allein zulässige) Teilaufschiebung nicht bewilligt werden, weil der durch die Zwangsversteigerung drohende Vermögensnachteil durch eine Aufschiebung hinsichtlich des Teiles des betriebenen Anspruches nicht hintangehalten werden könnte.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 104/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 104/83
  • 3 Ob 131/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 3 Ob 131/87
    nur: Die Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles ist bei der Zwangsversteigerung wegen des Verlustes der Liegenschaft und wegen Verschleuderungsgefahr offenkundig. (T1)
  • 3 Ob 13/09x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2009 3 Ob 13/09x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0001561

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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