Norm
EO 7 BcRechtssatz
Verpflichteter und damit Partei des Exekutionsverfahrens ist nicht automatisch der Titelschuldner, sondern die Person, gegen die der Exekutionsantrag gerichtet wird, also die Person die vom betreibenden Gläubiger nach § 54 Abs 1 Z 1 EO genau mit Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort als Verpflichteter bezeichnet wird. Wird ein namensgleiche Person in das Exekutionsverfahren verwickelt, gegen die sich der Exekutionsantrag gar nicht richtet, dann wird diese Person, sofern alle genannten Individualisierungsmerkmale auch auf sie zutreffen, Partei des Exekutionsverfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000718Dokumentnummer
JJR_19830728_OGH0002_0030OB00106_8300000_001