RS OGH 1983/7/28 3Ob106/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.1983
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Norm

EO 7 Bc
EO §54 Abs1 Z1

Rechtssatz

Verpflichteter und damit Partei des Exekutionsverfahrens ist nicht automatisch der Titelschuldner, sondern die Person, gegen die der Exekutionsantrag gerichtet wird, also die Person die vom betreibenden Gläubiger nach § 54 Abs 1 Z 1 EO genau mit Vor- und Zunamen, Beschäftigung und Wohnort als Verpflichteter bezeichnet wird. Wird ein namensgleiche Person in das Exekutionsverfahren verwickelt, gegen die sich der Exekutionsantrag gar nicht richtet, dann wird diese Person, sofern alle genannten Individualisierungsmerkmale auch auf sie zutreffen, Partei des Exekutionsverfahrens.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 106/83
    Entscheidungstext OGH 28.07.1983 3 Ob 106/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000718

Dokumentnummer

JJR_19830728_OGH0002_0030OB00106_8300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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