RS OGH 1983/8/10 3Ob541/83

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Veröffentlicht am 10.08.1983
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Norm

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A

Rechtssatz

Die Schadloshaltung umfaßt nur den gemeinen Wert der Sache, das ist jener, den die Sache zur Zeit der Beschädigung (Enteignung) hatte; eine spätere Erhöhung des Marktpreises muß daher unbeachtet bleiben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 541/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053793

Dokumentnummer

JJR_19830810_OGH0002_0030OB00541_8300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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