RS OGH 1983/8/10 3Ob541/83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.08.1983
beobachten
merken

Norm

BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A

Rechtssatz

Für die Festsetzung einer Entschädigung wegen "zwangsweiser Nutzung" ist zu prüfen, ob und welche konkrete Nachteile dem Enteigneten durch die Notwendigkeit, Schlägerungen zu einem bestimmten, im Betriebsprogramm an sich nicht vorgesehenen Zeitpunkt vorzunehmen, entstanden sind, wobei sich die Unmöglichkeit der Schlägerung zu einem späteren, für die Antragsgegner günstigeren Zeitpunkt durchaus einen konkreten Nachteil darstellen kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 541/83
    Entscheidungstext OGH 10.08.1983 3 Ob 541/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053637

Dokumentnummer

JJR_19830810_OGH0002_0030OB00541_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten