Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Für die Festsetzung einer Entschädigung wegen "zwangsweiser Nutzung" ist zu prüfen, ob und welche konkrete Nachteile dem Enteigneten durch die Notwendigkeit, Schlägerungen zu einem bestimmten, im Betriebsprogramm an sich nicht vorgesehenen Zeitpunkt vorzunehmen, entstanden sind, wobei sich die Unmöglichkeit der Schlägerung zu einem späteren, für die Antragsgegner günstigeren Zeitpunkt durchaus einen konkreten Nachteil darstellen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0053637Dokumentnummer
JJR_19830810_OGH0002_0030OB00541_8300000_002